Stell dir zwei Rehböcke vor, gleicher Tag, gleiches Alter, gleiches Verhalten — der eine steht auf einer Wiese in Bayern, der andere zwanzig Kilometer weiter über der Landesgrenze in Baden-Württemberg. Auf den einen darfst du an diesem Morgen legal Schuss antragen, auf den anderen nicht. Kein Naturgesetz trennt die beiden, keine Biologie, kein Unterschied im Tier. Was sie trennt, ist eine Linie auf der Landkarte — und die Tatsache, dass hinter dieser Linie ein anderes Landesparlament sitzt, das seine eigenen Jagdzeiten beschlossen hat.
Genau das ist der Punkt, an dem die meisten hängenbleiben: In Deutschland gibt es kein einheitliches Jagdzeitenkalender fürs ganze Land. Wer eine Tabelle mit „den" Schonzeiten sucht und sie für bundesweit gültig hält, liegt fast überall falsch, sobald er die Landesgrenze überschreitet. Es gibt einen Bundesrahmen — und darüber, oder besser: darunter, sechzehn Länder, die davon abweichen dürfen und es kräftig tun. Warum das so ist, wie weit es gehen kann und wo die Grenzen der Abweichung liegen, ist eigentlich keine trockene Jurafrage. Es ist die Antwort darauf, warum dein Revier heute anders funktioniert als das deines Jagdfreundes im Nachbarland.
Der Bundesrahmen: was § 22 überhaupt festlegt
Fang beim Fundament an, denn ohne das ergibt der Rest keinen Sinn. Das Bundesjagdgesetz regelt in § 22, wer die Zeiten bestimmt, in denen überhaupt gejagt werden darf. Zuständig ist das zuständige Bundesministerium, das die Jagdzeiten per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegt — konkret in der Bundesjagdzeitenverordnung, die es in ihrer Grundfassung schon seit 1977 gibt. Die Logik ist streng: Was eine Jagdzeit hat, darf in dieser Zeit bejagt werden; alles andere ist Schonzeit. Und ein Tier, für das gar keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist „während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen".
Das klingt nach einer klaren, zentralen Ordnung. Der entscheidende Satz kommt aber gleich danach, und er ist das Scharnier für diesen ganzen Text. Wörtlich heißt es in § 22: „Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen … aufheben". Zu diesen besonderen Gründen zählt das Gesetz die Wildseuchenbekämpfung, die Landeskultur, die Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, die Vermeidung übermäßiger Wildschäden sowie Zwecke der Wissenschaft, Lehre und Forschung. Der Bund schreibt also nicht in Stein — er schreibt mit Bleistift, und den Ländern liegt der Radiergummi längst in der Hand.
Der Bund schreibt die Jagdzeiten nicht in Stein — er schreibt mit Bleistift, und den Ländern liegt der Radiergummi längst in der Hand.
Praktisch heißt das: Die bundesweite Jagdzeitenverordnung ist eher ein Auffangnetz als ein Gesetz, an das sich alle halten. Ein juristischer Ratgeber bringt es sauber auf den Punkt — die länderspezifischen Vorschriften „haben Vorrang vor dem Bundesrecht, welches nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an der Länderregelung fehlt". Und noch etwas legt jedes Land selbst fest: welche Tierarten bei ihm überhaupt als jagdbares Wild gelten. Damit ist die eigentliche Frage gestellt. Nicht: warum weichen die Länder ab? — sondern: warum dürfen sie das eigentlich?
2006: der verfassungsrechtliche Schalter, den kaum jemand kennt
Die Antwort ist ein Datum: der 1. September 2006. An diesem Tag trat die Föderalismusreform I in Kraft, und mit ihr wanderte das Jagdwesen von einem Regal des Grundgesetzes in ein anderes. Vorher war das Jagdrecht eine sogenannte Rahmenkompetenz des Bundes — der Bund steckte den Rahmen, die Länder füllten ihn aus. Seit 2006 gehört das Jagdwesen zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG), verbunden mit etwas Neuem: einem ausdrücklichen Abweichungsrecht der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG.
Das ist keine Randnotiz, sondern die ganze Mechanik. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages — die hauseigenen Juristen des Parlaments — haben in einer Ausarbeitung genau beschrieben, was das bedeutet. Der Grundtenor der Reform sei eine „Stärkung der Ländergesetzgebungskompetenzen" gewesen, die zu „substantiellen Zugeständnissen an die Länder" führte; die Länder sollten „eigene Konzeptionen … verwirklichen und die Unterschiede in ihren Strukturen … berücksichtigen". Anders gesagt: Die Vielfalt war nicht ein Unfall des Systems. Sie war ausdrücklich gewollt.
Aber — und das ist wichtig, damit du das Prinzip nicht überdehnst — nicht alles darf ein Land umschreiben. Es gibt einen „abweichungsfesten Kernbereich", der dem Bund vorbehalten bleibt: das Recht der Jagdscheine und die Normen, die sachlich zum Tierschutz gehören. Da kann kein Landtag ran. Der Katalog der jagdbaren Wildarten und die Jagdzeiten gehören aber nicht zu diesem geschützten Kern. Die Ausarbeitung sagt es unmissverständlich: „Die Kataloge der jagdbaren Wildtierarten gehören jedoch nicht zum abweichungsfesten Kernbereich; die Länder können daher eigene Kataloge erlassen, die einem etwaigen (älteren) Bundeskatalog vorgehen". Genau hier sitzt die Freiheit, die alles andere erklärt.
Wenn nun Bund und Land beide etwas geregelt haben — was gilt dann? Nicht der Bund, wie viele reflexhaft annehmen. Es gilt schlicht das jüngere Gesetz (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG); der sonst übliche Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht" ist hier ausdrücklich außer Kraft. Das enzyklopädische Standardwerk listet das Jagdwesen ausdrücklich als eine der Materien auf, in denen die Länder abweichen dürfen — „Jagdwesen (ohne Jagdscheine)" — und benennt die Regel beim juristischen Namen: lex posterior derogat legi priori, das spätere Gesetz verdrängt das frühere.
Diese Regel hat eine hübsche, treffende Folge, die eine Enzyklopädie so beschreibt: Faktisch führe dieses „Ping-Pong-Modell" zu einem Vorrang der Landesgesetzgebung, „da der Bund nicht jede landesrechtliche Regelung durch ein neues Bundesgesetz ablösen kann". Sechzehn Länder, die jederzeit nachlegen können, gegen einen Bund, der nicht überall gleichzeitig hinterherschreiben kann — auf Dauer gewinnt die Vielfalt. Deshalb driftet die Landkarte langsam, aber stetig auseinander.
Sechzehn Länder, die jederzeit nachlegen können, gegen einen Bund, der nicht überall hinterherschreiben kann — auf Dauer gewinnt die Vielfalt.
Sechs Länder, sechs Handschriften

Genug Theorie. Schauen wir uns an, wie unterschiedlich das in der Praxis aussieht — an sechs Ländern, die das Abweichungsrecht auf sehr eigene Weise nutzen.
Bayern liefert das vielleicht klarste Bekenntnis. Die Oberste Jagdbehörde des Freistaats schreibt selbst und in eigenen Worten: „Welche Tierarten in Bayern dem Jagdrecht unterliegen und wann diese hier bejagt werden dürfen, richtet sich allein nach dem bayerischen Landesrecht". Bestimmt werden Wildarten und Jagdzeiten in der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz. Und zum 1. April 2026 hat Bayern noch einen draufgesetzt: eine Novelle des Jagdgesetzes, mit der unter anderem Wolf und Goldschakal erstmals ins bayerische Jagdrecht aufgenommen wurden — und mit der, so die Behörde ausdrücklich, „Jagdzeiten in Bayern künftig unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben festgelegt" werden. Deutlicher lässt sich das Abweichungsrecht kaum in Aktion zeigen: Ein Land löst sich hörbar vom Bundestakt.
Nordrhein-Westfalen zeigt, wie so etwas rechtstechnisch abläuft. Die Landesjagdzeitenverordnung stützt sich auf § 24 des Landesjagdgesetzes und wird vom zuständigen Ministerium „im Einvernehmen mit dem Landtag" erlassen. Auch die Daten weichen ab: Beim Rehwild etwa dürfen die Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar bejagt werden, Kitze und Ricken erst ab dem 1. September bis 31. Januar. Das ist kein Zufall, sondern das Muster, dem wir gleich noch biologisch nachgehen. NRW zeigt zugleich, dass Vielfalt nicht nur „mehr Jagd" bedeutet: Das Land führt Rebhühner mit einer ganzjährigen Schonzeit — sie bleiben also formal jagdbar, dürfen aber nicht erlegt werden.
Niedersachsen macht die Abweichungslogik im Gesetzestext selbst sichtbar. § 26 des Niedersächsischen Jagdgesetzes ermächtigt die oberste Jagdbehörde, die Jagdzeiten „auch abweichend vom Bundesrecht" zu bestimmen. Und in § 5 zieht das Land eine Reihe von Arten zusätzlich ins Jagdrecht, die im Bundeskatalog so nicht auftauchen — darunter Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria, Rabenkrähe, Elster und Nilgans. Wer also glaubt, „jagdbar" sei bundesweit dieselbe Liste, irrt schon bei den Arten, nicht erst bei den Terminen.
Baden-Württemberg ging am weitesten von allen — es hat sein Jagdrecht nicht bloß angepasst, sondern neu gebaut. Zum 1. April 2015 trat das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Kraft, ein eigenständiges Landesgesetz mit ganz neuen Bausteinen: Die Wildarten werden Managementgruppen zugeordnet, es gibt eine allgemeine Schonzeit, und ein landesweites Wildtiermonitoring speist einen regelmäßigen Wildtierbericht. Das ist kein „Bundesgesetz mit Fußnoten" mehr, sondern ein eigener Ordnungsrahmen, in dem das Bundesjagdgesetz nur noch punktuell dazwischenfunkt.
Brandenburg liefert das schönste Beispiel dafür, dass diese Regeln leben. Zum 1. Juni 2024 änderte das Land seine Durchführungsverordnung und führte für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild eine neue Schonzeit in den Monaten Juni und Juli ein. Für weibliches Wild galt das sofort, für einjährige männliche Tiere und Rehböcke ab dem Jagdjahr 2025/26 — dann etwa dürfen Rehböcke vom 16. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar bejagt werden. Der Grund ist ausdrücklich biologisch: Man will erreichen, „dass Muttertiere die notwendige Ruhe zur Aufzucht bekommen und eine irrtümliche Erlegung von führenden Muttertieren durch die Jagdpause ausgeschlossen wird". Ganz reibungslos ging das nicht — der Landesjagdverband Brandenburg kritisierte die Verordnung scharf, unter anderem die gleichzeitig verlängerte Jagdzeit und die Herausnahme von Nutria und Bisam aus dem Jagdrecht. Ein Land justiert seine Termine an der Biologie, gegen den Widerstand der Betroffenen — genau so entsteht Vielfalt.
Hessen schließlich zeigt, dass hinter jeder Landesregel ein handfester Streit stecken kann. Das hessische Umweltministerium wollte per Verordnungsentwurf für Feldhase und Rebhuhn eine ganzjährige Schonzeit einführen. Seine Begründung: Das Rebhuhn sei großflächig betrachtet „in seinem Fortbestand weiterhin stark gefährdet, weshalb seine Bejagung nach u.a. europäischem Naturschutzrecht … nicht angezeigt ist". Der Landesjagdverband Hessen hielt mit eigenen Daten dagegen — stabile, nachhaltig bejagbare Besätze, im Jagdjahr 2021/22 sei ohnehin kein einziges Rebhuhn erlegt worden. Man muss in diesem Konflikt keine Seite wählen, um die Lehre daraus zu ziehen: Ob ein Land eine Art schont oder bejagt, ist das Ergebnis genau solcher Abwägungen — EU-Naturschutzrecht gegen jagdliche Praxiszahlen, und je nach Land fällt sie anders aus.
Warum die Termine so aussehen, wie sie aussehen: die Biologie
Bis hierhin könnte man denken, das alles sei reine Politik. Ist es nicht. Unter den Terminen liegt eine biologische Logik, und wenn du die verstehst, liest du jede Jagdzeitentabelle plötzlich anders.
Die Schonzeit dient, wie es die Fachliteratur formuliert, „in erster Linie dem Tierschutz" und soll verhindern, „dass Jungtieren die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere genommen werden". Fällt das Muttertier, verhungert oder verwaist das Jungtier — so einfach und so ernst ist der Kern. Deshalb richten sich die Schonzeiten der Arten nach ihrem Fortpflanzungsrhythmus, nach Paarungszeit, Geburt und Aufzucht; als „Kernzone der Schonzeit" gilt der Frühling. Das ist auch der Grund, warum das Jagdjahr nicht dem Kalenderjahr folgt, sondern vom 1. April bis zum 31. März läuft — es ist an die Vegetations- und Geburtszyklen gekoppelt, die eben nicht im Januar, sondern im Frühjahr beginnen. Genau deshalb spannen sich so viele Jagdzeiten über zwei Kalenderjahre.
Der absolut harte Kern steht im Bundesgesetz und gilt überall — ihn darf kein Land aufweichen: „In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden". Das erklärt das Muster, das dir bei fast jeder Wildart begegnet: Männliche Stücke und junge weibliche Tiere, die keine Jungen führen, haben oft eine frühere oder längere Jagdzeit als die führenden Muttertiere. Beim Reh etwa dürfen Böcke und Schmalrehe im Frühjahr und Sommer bejagt werden, während die führenden Ricken durch die Schonzeit geschützt sind. Kein bürokratischer Zufall, sondern die Elternregel, in ein Datum übersetzt.
Wenn du verstehst, warum das führende Muttertier geschützt ist, hast du die halbe Jagdzeitentabelle schon gelesen.
Und die Ausnahmen? Auch die folgen einer Logik. Der Bund erlaubt den Ländern, für bestimmte Arten sogar in der Setz- und Brutzeit Ausnahmen zu machen — für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs und einige Vogelarten. Der Klassiker ist das Kaninchen, das Deiche im Küstenschutz untergräbt, oder eben das Wildschwein zur Seuchenprävention. Was schützenswert bleibt und was zurückgedrängt werden muss, ist also selbst eine Abwägung — und die trifft jedes Land für sein Gebiet.

Wo nicht alles variiert: die Ausnahmen, die die Regel bestätigen
Damit du die Vielfalt nicht überschätzt: Es gibt Regeln, die der Bund bewusst überall gleich zieht — und das Schwarzwild ist das beste Beispiel. Getrieben von der Afrikanischen Schweinepest (ASP), einer für Wild- und Hausschweine meist tödlichen Viruserkrankung ohne Impfstoff, ist die Reduktion der Wildschweindichte zur seuchenpräventiven Daueraufgabe geworden. In der Praxis heißt das: Schwarzwild ist in vielen Ländern faktisch das ganze Jahr bejagbar — in Nordrhein-Westfalen etwa ausdrücklich bis zum 31. Januar 2028 ganzjährig, ausgenommen bleiben aber immer die führenden Bachen nach dem bundesrechtlichen Elterntierschutz. Hier greift der einheitliche Bundeskern in die sonst so bunte Landkarte hinein: Die Seuche fragt nicht nach Landesgrenzen, also zieht man diese Regel überall durch.
Und die Vielfalt läuft ausdrücklich nicht nur in Richtung „mehr Jagd". In Nordrhein-Westfalen wurden mit dem ökologischen Jagdgesetz von 2015 gleich mehrere Arten aus dem Jagdrecht herausgenommen — Wildkatze, Luchs, Baummarder und Fischotter unterliegen seither dem Naturschutzrecht. Der Naturschutzbund NABU wertet das als Erfolg und fordert, die Liste der bejagbaren Arten insgesamt deutlich zu kürzen. Ein Land kann eine Art also strenger schützen als der Bundeskatalog es täte — und mit jeder neuen Landesregierung kann sich diese Liste wieder verschieben. Vielfalt bedeutet Bewegung in beide Richtungen.
Rotwild: das drastischste Beispiel von allen
Wenn du ein einziges Beispiel brauchst, das die ganze Wucht der Länderunterschiede zeigt, dann ist es das Rotwild. Denn hier geht es nicht mehr nur um ein paar Wochen Termindifferenz — hier entscheidet das Land darüber, ob der Rothirsch überhaupt leben darf.
Rotwild kommt in fast allen Bundesländern vor, nur in den Stadtstaaten Berlin und Bremen nicht. Trotzdem beschränkt sich seine Verbreitung statistisch auf etwa jeden vierten Hektar Deutschlands. Der Grund sind die Rotwildbezirke: In mehreren Ländern schreibt das Gesetz fest, wo Rotwild als Standwild vorkommen darf — und außerhalb dieser Gebiete gilt ein zum Teil rigoroses Abschussgebot. Diese Regelung, so eine Enzyklopädie, sei „in Europa einmalig"; sie existiert seit den 1950er Jahren, und ein konsequentes Abschussgebot außerhalb der Bezirke gibt es in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen — während in den nördlichen und östlichen Ländern Rotwild prinzipiell überall leben darf.
Das Extrem markiert Baden-Württemberg, und die Zahl ist so hart, dass man sie zweimal lesen muss: Auf 96 % der Landesfläche muss Rotwild per Gesetz „ausgerottet" werden — obwohl der Rothirsch ausgerechnet im großen Landeswappen prangt. Nur fünf ausgewiesene Rotwildgebiete auf rund 4 % der Fläche bleiben ihm; die Grundlage ist eine Rotwildverordnung von 1958. Kritik daran ist längst laut geworden: Die Deutsche Wildtier Stiftung und der Landesjagdverband Baden-Württemberg fordern, das Abschussgebot außerhalb der Gebiete aufzuheben, und Fachleute warnen, die genetische Vielfalt der isolierten Populationen habe zwischen 2007 und 2024 abgenommen. Manche Kritiker sehen im „Ausrottungsabschuss" sogar einen Widerspruch zur Hegepflicht des Bundesjagdgesetzes. Zwei Länder, dieselbe Art, entgegengesetzte Politik — vom „darf überall leben" bis zum „muss fast überall verschwinden". Deutlicher kann ein föderaler Flickenteppich nicht werden.

Der Wolf 2026: Föderalismus in Echtzeit
Wer sehen will, wie dieses Bund-Länder-Zusammenspiel heute funktioniert, muss nur auf den Wolf schauen. Zum 2. April 2026 wurde der Wolf ins Bundesjagdgesetz aufgenommen. Möglich wurde das erst, nachdem der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt" auf „geschützt" herabgestuft und dies durch eine EU-Richtlinie vom 17. Juni 2025 in europäisches Recht überführt worden war. Als Begründung nannte die Bundesregierung unter anderem die Konflikte mit der Weidetierhaltung: Für das Jahr 2024 wurden rund 1.100 Übergriffe mit etwa 4.300 gerissenen oder verletzten Nutztieren angeführt.
Das Spannende ist die Bauweise des Gesetzes — sie ist Föderalismus im Reinformat. Der Bund nimmt den Wolf auf, überlässt die eigentliche Bejagung aber den Ländern: Nur wenn ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt und die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufgestellt hat, ist überhaupt eine Jagd möglich — und dann ist ein Rahmen von 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen. Zusätzlich können die Länder Weidegebiete ausweisen, in denen der Wolf leichter bejagt werden darf, wo Herdenschutz aus Geländegründen nicht funktioniert, etwa auf Almen oder Deichen. Der Bund steckt den Rahmen, das Land füllt ihn — dasselbe Prinzip wie bei allen anderen Jagdzeiten, nur diesmal live und öffentlich verhandelt.
Und die Vielfalt beginnt hier sofort: In Sachsen unterliegt der Wolf schon jetzt dem Landesjagdrecht — allerdings mit ganzjähriger Schonzeit. Selbst die Beteiligten wollen mehr Abstimmung, als das System von sich aus hergibt: Der Deutsche Jagdverband hatte sich eine frühere, längere Jagdzeit gewünscht und versteht die Reform als „ersten Schritt"; die Bundesregierung wiederum baute eine Berichtspflicht ein, nach der fünf Jahre nach Inkrafttreten geprüft wird, ob sich die Regeln bewährt haben. Der Wolf ist damit kein Sonderfall, sondern die Blaupause dafür, wie in Deutschland überhaupt eine Jagdzeit entsteht.
Ein Blick über die Grenze: Österreich und die Schweiz machen es anders
Falls dir das deutsche System schon zerklüftet vorkommt — die Nachbarn setzen noch einen drauf, und beide auf ihre eigene Weise.
Österreich ist der Extremfall. Dort gibt es schlicht kein Pendant zum Bundesjagdgesetz. „In Österreich existiert kein Bundesjagdgesetz", heißt es unmissverständlich; das Jagdrecht wird allein durch die Landesjagdgesetze der neun Bundesländer geregelt. Das bestätigt das zuständige Ministerium selbst: „Im Unterschied zum Forstrecht fällt das Jagdwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder". Also nicht nur die Ausführung wie in Deutschland — schon die Gesetzgebung liegt komplett bei den Ländern, vom Burgenländischen Jagdgesetz 2017 bis zum Oberösterreichischen Jagdgesetz von 1964. Warum das so ist, erklärt ein Landesjägermeister mit einem Argument, das in den deutschen Quellen so nicht vorkommt: Die neun Gesetze berücksichtigten „die unterschiedlichen Lebensräume, Landschaftsbilder und auch menschliche Nutzungsinteressen" — und die vielen „regionalen Besonderheiten, Traditionen und Rituale" seien „ein Teil unserer Volks- und Landeskultur". Föderalismus ist hier nicht nur Biologie und Recht, sondern gelebte Kultur.
Die Schweiz wiederum trennt nicht nach Terminen, sondern nach ganzen Systemen. Der Bund legt mit dem Jagdgesetz (JSG) nur die Rahmenbedingungen fest; innerhalb dieses Rahmens „regeln und planen die Kantone die Jagd", wie das Bundesamt für Umwelt selbst schreibt. Und dann existieren zwei komplett verschiedene Modelle nebeneinander: die Patentjagd, bei der man beim Kanton ein Patent löst und im ganzen Kantonsgebiet jagen darf, meist nur wenige Wochen im Herbst — und die Revierjagd, bei der Gemeinden das Jagdrecht für längere Zeiträume, meist acht Jahre, an eine Jagdgesellschaft verpachten. Grundbesitz verleiht in der Schweiz übrigens keinerlei Jagdrechte, und der Kanton Genf hat die Jagd 1974 sogar per Volksabstimmung ganz abgeschafft.
Wie kurz und intensiv das im Patentsystem sein kann, zeigt Graubünden für 2026: Die Hochjagd findet in zwei knappen Fenstern im September statt — vom 3. bis 13. und vom 21. bis 30. September —, die Niederjagd läuft vom 1. Oktober bis 30. November, die Steinwildjagd vom 5. Oktober bis 8. November. Ein paar Wochen im Herbst, dann ist Schluss. Verglichen mit den monatelangen, nach Geschlecht und Alter aufgefächerten Jagdzeiten in Deutschland ist das eine andere Welt — und ein guter Beleg dafür, dass „so macht man das eben" keine Kategorie ist, die es gibt.

Was das für dich in der Praxis bedeutet
Zieh die Fäden zusammen, dann bleibt eine einfache, robuste Faustregel übrig: Geh nie von einer deutschen Jagdzeit aus. Der Bund liefert den Rahmen, aber verbindlich ist für dich immer das Recht des Landes, in dem dein Revier liegt — und das kann sich, wie Bayern 2026 oder Brandenburg 2024 zeigen, von Jagdjahr zu Jagdjahr ändern. Wer über eine Landesgrenze hinweg jagt oder ein Revier im Nachbarland pachtet, prüft die dortige Landesjagdzeitenverordnung neu, statt die gewohnten Termine mitzunehmen. Und wer DACH-weit unterwegs ist, sollte wissen, dass in Österreich jedes Bundesland und in der Schweiz jeder Kanton wieder eigene Regeln setzt.
Wenn du deine Beobachtungen mit einer Wildkamera dokumentierst, hilft dir das genau an dieser Stelle: Ein sauberer Zeitstempel auf jedem Bild sagt dir zweifelsfrei, ob eine Sichtung in die Jagd- oder in die Schonzeit deines Landes fällt — und über die Jahre wird daraus ein belastbares Bild davon, wann welche Art in deinem Revier tatsächlich aktiv ist.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Deutschland einheitliche Jagdzeiten für das ganze Land?
Nein. Es gibt einen Bundesrahmen — das Bundesjagdgesetz und die Bundesjagdzeitenverordnung —, aber jedes Bundesland darf davon abweichen, die Jagdzeiten kürzen, aufheben oder eigene festlegen. Die Landesregelung hat Vorrang; das Bundesrecht greift nur, wo ein Land nichts geregelt hat.
Warum dürfen die Bundesländer überhaupt eigene Jagdzeiten machen?
Weil das Jagdwesen seit der Föderalismusreform 2006 zur konkurrierenden Gesetzgebung mit einem Abweichungsrecht der Länder gehört (Art. 72 Abs. 3 GG). Wo Bund und Land beide geregelt haben, gilt das jüngere Gesetz — nicht automatisch der Bund.
Warum haben Rehböcke oft eine andere Jagdzeit als Ricken?
Wegen des Elterntierschutzes: Führende Muttertiere dürfen in der Setz- und Brutzeit nicht bejagt werden, damit die Jungtiere nicht verwaisen. Böcke und junge, nicht führende weibliche Stücke sind deshalb häufig früher oder länger frei.
Ist Schwarzwild überall ganzjährig bejagbar?
In vielen Ländern faktisch ja — wegen der Afrikanischen Schweinepest wird die Wildschweindichte konsequent reduziert. In NRW etwa gilt das ausdrücklich bis 31. Januar 2028 ganzjährig. Der bundesrechtliche Schutz führender Bachen mit abhängigen Frischlingen bleibt aber immer bestehen.
Wie ist die Jagd in Österreich und der Schweiz geregelt?
Ganz anders. Österreich hat gar kein Bundesjagdgesetz — die neun Bundesländer regeln das Jagdwesen in Gesetzgebung und Vollziehung selbst. Die Schweiz kennt zwei Systeme nebeneinander: die Patentjagd und die Revierjagd, geregelt von den Kantonen innerhalb eines Bundesrahmens.
Was bedeutet das Jagdjahr, und warum beginnt es im April?
Das Jagdjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres, nicht nach dem Kalenderjahr. Der Grund ist biologisch: Es orientiert sich an den Vegetations- und Geburtszyklen, die im Frühling beginnen. Deshalb spannen sich viele Jagdzeiten über zwei Kalenderjahre.