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Kirrung und Fütterung: Was am Ansitz erlaubt ist — und was nicht

Eine Kirrung im Wald mit ausgestreutem Mais auf umgegrabenem Waldboden und einer Wildkamera an einem nahen Baum

Ein Eimer Mais am Waldrand kann zweierlei sein: ein völlig legales Werkzeug der Bejagung — oder eine Ordnungswidrigkeit, die dich bis zu 5.000 Euro kostet und im Wiederholungsfall den Jagdschein. Der Unterschied liegt nicht im Mais. Er liegt in der Menge, im Ort, im Zeitpunkt und in deiner Absicht — und in der Frage, in welchem Bundesland du gerade stehst.

Genau das macht das Thema so tückisch. „Kirrung", „Fütterung" und „Ablenkfütterung" klingen ähnlich, meinen aber juristisch drei verschiedene Dinge, mit drei verschiedenen Regelwerken. Und weil das Bundesjagdgesetz die Details an die 16 Länder delegiert, schwankt schon die eine Kernfrage — was ist eigentlich eine „geringe Menge"? — von Land zu Land erheblich. Das Jagdmagazin WILD UND HUND bringt es auf den Punkt: die zulässigen Werte reichen „zwischen drei Kilogramm, zehn Litern und einer Menge, die das Wild in einer Nacht aufnehmen kann". Dieser Text sortiert das für dich — die Definitionen, die Zahlen je Bundesland, den Schwarzwild-Sonderfall rund um die Afrikanische Schweinepest, und den Punkt, an dem eine harmlose Kirrung zur strafbaren Fütterung kippt.

Kirrung, Fütterung, Ablenkfütterung — drei Dinge, die man nicht verwechseln darf

Fangen wir mit dem Missverständnis an, das die meisten Bußgelder verursacht: Kirrung ist keine Fütterung. Das ist keine Wortklauberei, sondern der juristische Kern des ganzen Themas. Der Deutsche Jagdverband formuliert es fast trotzig: „Kirrungen sind — entgegen herrschender Vorurteile — keine Fütterungen!"

Das Bayerische Staatsministerium liefert die sauberste Dreiteilung, an der du dich orientieren kannst:

Der Merksatz dahinter, den auch die Jägerprüfung so lehrt: Notzeitfütterung dient dem Überleben, die Ablenkfütterung lenkt das Schwarzwild von empfindlichen Kulturen weg und braucht meist eine behördliche Erlaubnis, und die Kirrung „bringt kleinste Mengen Futter aus, um Wild bejagen zu können, und gilt rechtlich nicht als echte Fütterung". Ein Landratsamt bringt die Rollen auf einen Nenner: Die Fütterung ist eine Hege­maßnahme, „die Kirrung eine Maßnahme der Jagdausübung".

Warum ist diese Trennung so folgenreich? Weil an ihr hängt, ob du schießen darfst. An einer Fütterung ist das Erlegen tabu — das verstößt gegen die Waidgerechtigkeit, denn die Fütterung soll dem Wild helfen, nicht es an die Kugel bringen. Das gilt sogar für die Ablenkfütterung: Sie ist ja nur erlaubt, um Wildschäden zu verhindern — würdest du dort bejagen, wäre der Zweck verfehlt. An der Kirrung dagegen ist der Abschuss ausdrücklich der Sinn der Sache. WILD UND HUND fasst die Logik so zusammen: Die Kirrung „ist keine Hegemaßnahme, sondern eine Abschusshilfe".

Kirrung ist keine Fütterung — sie ist eine Abschusshilfe. An der Fütterung hilfst du dem Wild, an der Kirrung erlegst du es.

Eine wichtige Einschränkung gibt es trotzdem: In der Notzeit darf auch an der Kirrung nicht geschossen werden. Man soll die echte Not des Wildes nicht ausnutzen, um es leichter zu erlegen — sonst kippt die zulässige Kirrung wieder in einen Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit. Und die Notzeit selbst ist heute die Ausnahme, nicht die Regel: Eine bayerische Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass „aktuell mit Notzeiten aufgrund der Verlängerung der Vegetationszeit durch den Klimawandel nicht zu rechnen" sei.

Warum die Regeln von Land zu Land anders sind

Wenn du im Netz nach „kirrung erlaubt" suchst, findest du Zahlen, die sich widersprechen — und meistens haben alle recht, nur für ihr jeweiliges Bundesland. Der Grund steht im Bundesjagdgesetz: § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BJagdG gibt den Landesgesetzgebern die Befugnis, „nähere Regelungen zur Kirrung zu treffen". Der Bund setzt also nur den Rahmen; die konkreten Mengen, Flächenschlüssel, Fristen und erlaubten Futtermittel schreibt jedes Land selbst in sein Landesjagdgesetz und die dazugehörige Verordnung. Ein bayerisches Gericht hält in seinen Leitsätzen sogar fest, dass schon die Grundfrage — gilt die Kirrung überhaupt als Fütterung? — von den Ländern „unterschiedlich" beantwortet wird.

Das Ergebnis ist ein Flickenteppich. Ein paar konkrete Beispiele, damit du siehst, wie weit die Werte auseinanderliegen:

BundeslandKirrmenge (Schwarzwild, sofern geregelt)Kirrstellen-DichteBesonderheit
Bayernca. 1 kg, „je weniger, desto besser"1 je 100 haRehwild bis 5 kg (1 kg empfohlen); auch anderes Schalenwild darf ankirren
Sachsenmax. 5 kg GesamtmengeNachlegen erst, wenn Vorheriges aufgenommen ist
Hessenmax. 1 Liter pro Tag je Kirrstelle1 je Bezirk + 1 je 100 ha (250 ha im Rotwildgebiet)Kirrung nur für Schwarzwild, anzeigepflichtig
Niedersachsen„geringe Mengen", keine Behälter1 Kirrstelle je 50 haKirren auch von Fuchs/Waschbär/Marderhund/Mink geregelt
Baden-Württemberg„geringe Futtermengen"für Schwarzwild räumlich begrenztFütterung von Schalenwild grundsätzlich verboten

Vier Länder, fünf völlig verschiedene Logiken — mal in Kilogramm, mal in Litern, mal an die Fläche gekoppelt, mal an den Jagdbezirk. Deshalb ist die einzige belastbare Regel: Lies dein Landesjagdgesetz. Was der Nachbar drei Landkreise weiter macht, kann bei dir eine Ordnungswidrigkeit sein.

Es gibt keine bundesweite „Kirrmenge". Es gibt sechzehn — und du musst nur eine kennen: die deines Landes.

Zwei Muster ziehen sich allerdings durch fast alle Länder, und die kannst du dir merken. Erstens die Positivliste beim Futter: erlaubt sind heimisches Getreide inklusive Mais, Baum- und Waldfrüchte, teils Obsttrester; verboten sind quer durch die Republik Fleisch und tierische Fette von warmblütigen Landtieren, Fische, Küchen- und Schlachtabfälle, Back- und Süßwaren sowie Südfrüchte. Zweitens die Trennung der Wildarten: Eine Kirrung, die einer bestimmten Wildart gilt, ist so anzulegen, dass andere Arten nicht herankommen — beim Schwarzwild etwa durch Einarbeiten des Futters in den Boden oder Abdecken mit bodenständigem Material, damit anderes Schalenwild es nicht aufnimmt.

Und wo Deutschland aufhört, hört die Vielfalt nicht auf: In Österreich ist das Jagdrecht Sache der Bundesländer, in der Schweiz der Kantone (mit den unterschiedlichen Patent- und Revier­systemen). Konkrete AT/CH-Mengen nenne ich hier bewusst nicht — dafür lag keine belastbare Primärquelle vor. Merke dir nur: Wer in der DACH-Region über die Grenze jagt, fängt beim Nachlesen wieder von vorne an.

Eine Rotte Wildschweine unterschiedlicher Größe nachts an einer Maiskirrung im Wald

Wo die legale Kirrung zur verbotenen Fütterung wird

Das ist der Punkt, an dem es teuer wird — und der subtilste des ganzen Themas. Denn dieselbe Handlung (Futter ausbringen) ist mal erlaubt, mal verboten, und die Grenze verläuft in deinem Kopf: bei der Absicht und beim Maß.

Bayern hat den Mechanismus in einem Satz kodifiziert: „Die nicht ordnungsgemäße Kirrung von Schwarzwild stellt eine missbräuchliche Fütterung dar!" Missbräuchlich ist eine Wildfütterung immer dann, wenn sie das Hegeziel gefährdet — etwa durch nicht artgerechtes Futter, durch Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit (die Ablenkfütterung für Schwarzwild ausgenommen), oder durch Mengen, die den Wildbestand künstlich hochhalten. Praktisch heißt das: Sobald deine „Kirrung" nach Art oder Umfang keine Kirrung mehr ist — zu viel Futter, dauerhaft nachgelegt, ohne dass je gejagt wird — ist sie eine Fütterung. Und eine Fütterung außerhalb der Notzeit ist verboten.

Genau daran hängt auch die unbequemste Pflicht: An der Kirrung muss tatsächlich gejagt werden. Ein bayerisches Merkblatt sagt es unmissverständlich: „Eine Kirrung, an der nicht gejagt wird, ist als missbräuchliche Wildfütterung einzustufen und zu unterlassen". Die Dauer-Kirrung, an der nie ein Ansitz stattfindet, ist also kein Kavaliersdelikt, sondern per Definition schon der Verstoß.

Wie ernst das die Gerichte nehmen, zeigt ein Fall aus Bayern. Eine Hochwildhegegemeinschaft hatte über Jahre einen zu hohen Reh- und Rotwildbestand, der Wald zeigte „zu hohen" Verbiss. Die Behörde erließ daraufhin eine Allgemeinverfügung, die die Kirrung von Reh- und Rotwild scharf begrenzte: Kirren erst ab dem 1. November, ausschließlich Apfeltrester als Kirrmaterial, nur 5 bis 10 Liter je Platz, nur eine Kirrung je 50 ha, nach einem Abschuss sofort und sonst spätestens nach sieben Tagen einstellen, Material restlos entfernen, frühestens sieben Tage später wieder anfangen. Der betroffene Jäger klagte — die Kirrung sei doch stets erlaubt und schädige das Hegeziel nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies ihn ab. Zwar sei Kirrung „grundsätzlich keine Fütterung"; wo aber „unter dem Deckmantel der Kirrung" in Wahrheit gefüttert werde und dadurch das Hegeziel gefährdet sei, liege eine missbräuchliche Fütterung vor — und die dürfe die Behörde bis hin zum zeitweisen Kirrverbot regulieren.

Die Lehre daraus ist einfach und unbequem zugleich: Deine Absicht schützt dich nicht, wenn das Maß nicht stimmt. Der beste Selbsttest ist der, den die bayerische Verwaltung selbst empfiehlt — „je weniger, desto besser", im Zweifel „eine Handvoll". Wer so kirrt, dass er im Notfall vor Gericht sagen kann „das war ersichtlich Lockfutter, kein Nahrungsangebot", steht auf der sicheren Seite. Und wer eine Kirrung nur betreibt, um sie auf der Wildkamera schön besucht zu sehen, ohne je anzusitzen, betreibt streng genommen keine Kirrung mehr.

Was passiert im Ernstfall? Die Sanktionen sind kein Papiertiger. In Bayern droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro — verfolgt „konsequent, aber mit Augenmaß", mit „Erziehungseffekt im Vordergrund". Nordrhein-Westfalen sieht denselben Rahmen vor: Ordnungswidrigkeiten können „mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden", und bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung kann zusätzlich ein Jagdverbot von einem bis sechs Monaten verhängt werden. Kirren am falschen Ort zählt dort übrigens ausdrücklich mit: Fütterungen und Kirrungen dürfen in NRW nicht innerhalb von 75 m zur Nachbarreviergrenze angelegt werden.

Nicht deine gute Absicht macht die Kirrung legal, sondern das Maß — eine Kirrung, an der nie gejagt wird, ist vor dem Gesetz schon eine verbotene Fütterung.

Schwarzwild und die Afrikanische Schweinepest: der große Sonderfall

Ein Jäger sitzt auf einem Hochsitz am Waldrand und blickt in der Dämmerung auf eine Kirrung hinunter

Kein Wild wird so intensiv bekirrt wie das Schwarzwild — und keins steht so unter Beobachtung. Der Grund ist doppelt: Sauen richten die größten Feldschäden an, und sie tragen die Afrikanische Schweinepest (ASP).

Erst zur Bedeutung der Kirrung. Der DJV rechnet vor, dass bei der Kirrjagd „zwischen 35 und 50 Prozent aller Wildschweine" erbeutet werden. Die Kirrung ist damit kein Nice-to-have, sondern ein tragendes Werkzeug der Bestandsregulierung in einer Landschaft, in der man dem Schwarzwild sonst kaum beikommt — allein mit Mais waren im Bezugsjahr des DJV-Papiers (2011) mehr als 15 Prozent der Ackerfläche bedeckt, und die Schwarzwildstrecke lag im Jagdjahr 2010/11 bei rund 525.000 Stück, fünfmal so hoch wie 1975. (Die Zahlen sind Momentaufnahmen aus diesem Papier von 2012; die Bestände sind seither weiter gewachsen.)

Jetzt die ASP. Seit dem ersten deutschen Nachweis am 10. September 2020 in Brandenburg, nahe der polnischen Grenze, hat sich die Seuche über mehrere Länder ausgebreitet: Sachsen (Oktober 2020), Hessen und Rheinland-Pfalz (2024), Baden-Württemberg (2024) und Nordrhein-Westfalen (2025); der DJV nennt für den Stand seiner Seite 9.207 vom Friedrich-Loeffler-Institut bestätigte infizierte Wildschweine seit Ausbruchsbeginn. Im Seuchenfall greifen zusätzliche Regeln: Restriktionszonen (gefährdetes Gebiet, Pufferzone, Kerngebiet), teils ein absolutes Jagdverbot im gefährdeten Gebiet, und die Befugnis der Behörden, Auskunft über „Einstände, Suhlen, Wildwechsel oder Kirrungen" zu verlangen.

Hier kommt der kontraintuitive Teil, der viele überrascht. Man würde annehmen, eine Tierseuche führe automatisch zu mehr Fütterungsverboten. Der DJV fordert das Gegenteil — dass im Seuchenfall Fütterungen und Kirrungen gezielt ermöglicht werden:

„Im Seuchenfall sollten aktive Fütterungen und Kirrungen (sog. Ablenkfütterungen) ermöglicht werden … so [kann] das Schwarzwild an Wanderungen zu anderen Einständen und Nahrungsquellen gehindert werden. Dadurch wird unmittelbar eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindert."

Die Idee dahinter: Ein am Ort gebundenes Rudel verschleppt das Virus nicht. Ob die Regeln in deinem Revier gerade gelockert oder verschärft sind, hängt also vom aktuellen Seuchengeschehen und der Anordnung der zuständigen Behörde ab — pauschal lässt sich das nicht sagen, und genau diesen „Flickenteppich von Zuständigkeiten und Vorschriften" kritisiert der Verband offen.

Ein zweites ASP-Thema betrifft die Technik am Ansitz: die Nachtsicht. Waffenrechtlich ist der Umgang mit Nachtsicht-Vorsatz- und -Aufsatzgeräten seit Februar 2020 erlaubt — aber „jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen … bleiben unberührt". Genau deshalb mussten die Länder jagdrechtlich erst nachziehen: Nur wenn dein Bundesland die Technik auch jagdrechtlich freigegeben hat, darfst du sie bei der Schussabgabe nutzen. Ob du dein Nachtsichtgerät an der Schwarzwild-Kirrung tatsächlich einsetzen darfst, entscheidet also wieder das Land: Der DJV listet Nachtsicht bei der Jagd als erlaubt in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt, während in Bayern zeitlich begrenzte Sonderregelungen gelten. In der Regel gelten diese Ausnahmen nur für die Schwarzwildjagd. Für invasives Raubwild ist das Bild noch enger — Nachtsichttechnik auf Waschbären war laut PIRSCH nur in drei Bundesländern zugelassen, obwohl es „keine Kirrung [gibt], die nicht zuerst von Waschbären bevölkert wird".

Eine Hand streut eine kleine Menge Getreide auf den Boden einer Kirrung

Reh, Rot- und Damwild ticken anders

Wenn du aus der Schwarzwildwelt kommst, ist die wichtigste Erkenntnis für die anderen Schalenwildarten: Klassisches Kirren funktioniert bei ihnen kaum — und ist rechtlich oft enger gefasst.

Beim Rehwild ist der Ertrag mager. In der Praxis „lässt sich Rehwild kaum ‚kirren' im klassischen Sinn" — statt eines Maiseimers bringen Apfeltrester, Anispaste und vor allem eine angelegte Wildwiese mehr; Salzlecken an den Wechseln können die Zahl der beobachtbaren Stücke über eine Saison spürbar erhöhen. Wo Rehwild bekirrt wird, ist ausdrücklich futterschonend zu arbeiten: In Bayern etwa gilt für Rehwild zwar formal ein höherer Deckel (bis 5 kg), empfohlen wird aber rund 1 kg. Und wo es um Kraftfutter geht, wird das Land schnell streng — etliche Länder verbieten Kraftfutter für wiederkäuendes Schalenwild ganz.

Rotwild ist noch eigensinniger: Es „reagiert auf Lockstoffe sehr verhalten — Geduld ist alles", und man arbeitet eher mit Salzlecken an traditionellen Wechseln und Suhlen als mit Futter. Zwei Praxisregeln, die auch dem Tierschutz dienen: nicht während der Brunft die gewohnten Stellen umbauen, und in der Setzzeit keine neuen anlegen. Rechtlich ist Rotwild-Fütterung häufig an Rotwildgebiete und eigene Konzepte gebunden — Hessen etwa lockert den Flächenschlüssel für Kirrungen in Rotwildgebieten auf 250 ha.

Der große Unterschied zum Schwarzwild ist aber ein grundsätzlicher: In mehreren Ländern ist die Fütterung des übrigen Schalenwilds grundsätzlich verboten und nur mit Ausnahmen zulässig. Baden-Württemberg ist das klarste Beispiel: Die Fütterung von Reh-, Rot-, Dam-, Sika-, Gams-, Muffelwild und Wildschweinen ist „grundsätzlich verboten"; für Rot-, Dam- und Rehwild geht sie nur, wenn mehrere zusammenhängende Reviere eine behördlich nicht beanstandete Fütterungskonzeption vorlegen, und Schwarzwild „darf nur auf behördliche Anordnung und in Gattern gefüttert werden". Das Kirren mit geringen Mengen bleibt dort erlaubt — aber die Grenze zwischen beidem ist eben genau die, um die es in diesem ganzen Text geht.

Ein letzter, oft übersehener Punkt: Ob überhaupt anderes Schalenwild an dieselbe Kirrung darf, ist Ländersache. In Brandenburg, NRW, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen muss die Kirrung so gebaut sein, dass anderes Schalenwild nicht mitfrisst; in Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen darf auch anderes Schalenwild angekirrt werden. Wer eine Schwarzwild-Kirrung so offen anlegt, dass sich das halbe Revier bedient, macht in der einen Landeshälfte alles richtig und in der anderen eine Ordnungswidrigkeit.

Nahaufnahme von verstreuten Maiskörnern und Getreide auf dunkler, umgegrabener Walderde an einer Kirrstelle

Die Wildkamera an der Kirrung: erlaubt, aber nicht regelfrei

Die Kirrung ist der natürliche Platz für eine Wildkamera — hier kommt das Wild planbar vorbei, hier siehst du, wann die Sauen ziehen, welche Stücke da sind und ob deine Kirrung überhaupt angenommen wird. Rechtlich ist die Kamera an dieser Stelle sogar vergleichsweise unkompliziert, aber „regelfrei" ist sie nicht.

Zunächst die gute Nachricht: Der Einsatz einer Wildkamera ist „aktuell nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig". Du brauchst also keine behördliche Erlaubnis, um zu filmen. Aber der Wald gilt als „öffentlich zugänglicher Bereich", weil ihn jeder zur Erholung betreten darf — und damit greift der Datenschutz. Die Beobachtung ist nach § 4 Bundesdatenschutzgesetz zulässig, wenn du ein „berechtigtes Interesse" hast; das leitet der Landesjagdverband aus deiner Hegepflicht ab.

Der entscheidende Vorteil der Kirrung: Sie zählt — wie der Hochsitz — zu den gekennzeichneten jagdbetrieblichen Einrichtungen, die nicht betreten werden dürfen. Für solche Stellen ist der Kameraeinsatz „datenschutzrechtlich unkritisch", weil dort schlicht niemand sein sollte. Trotzdem gelten drei Pflichten, die du ernst nehmen solltest:

Das Löschen von Personenaufnahmen ist die Fleißaufgabe, an der die meisten scheitern — bei einer gut besuchten Kirrung sammeln sich über eine Saison schnell tausende Bilder, und den Spaziergänger, der zufällig durchs Bild läuft, muss man erst einmal finden.

Ein Wort noch zur nächsten Ausbaustufe, die viele mit der Kamera kombinieren: app-gesteuerte Futterautomaten („Handykirrung"). Auch hier gilt die Länder-Logik unverändert — mobile, per Smartphone ausgelöste Kirrautomaten sind in den meisten Bundesländern mit Auflagen erlaubt, in einigen aber gar nicht. Ein Automat nimmt dir die Mengendisziplin nicht ab: Er muss dieselben Kilogramm- oder Liter-Grenzen einhalten wie der Eimer von Hand.

Und noch ein technischer Praxistipp aus der Jägerprüfung, der zur Kamera passt: Leg die Kirrung mit hellem Untergrund oder Hintergrund an, damit du das Wild — und die Kamera das Wild — auch bei Dunkelheit erkennst; die Kirrung selbst gehört rund 50 m an den Ansitz, mit mehreren kleinen Stellen quer zum Hochsitz, damit das Wild breit steht.

Häufig gestellte Fragen

Ist Kirren in Deutschland überhaupt erlaubt?

Ja. Kirren ist grundsätzlich erlaubt — das Ankirren von Schwarzwild ist in allen Bundesländern zulässig. Das Bundesjagdgesetz überlässt die Details aber den Ländern (§ 44 Abs. 1 BJagdG), sodass Menge, Flächenschlüssel und erlaubtes Futter je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sind.

Wie viel Futter darf ich an eine Kirrung legen?

Das hängt vom Bundesland ab: Sachsen erlaubt maximal 5 kg Gesamtmenge, Hessen höchstens 1 Liter pro Tag und Kirrstelle, Bayern empfiehlt rund 1 kg. WILD UND HUND bringt die Spanne auf den Punkt — die Werte reichen „zwischen drei Kilogramm, zehn Litern und einer Menge, die das Wild in einer Nacht aufnehmen kann". Die sichere Faustregel überall: so wenig wie möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Kirrung und Fütterung?

Die Fütterung ist eine Hegemaßnahme in der Notzeit — dort darfst du nicht schießen. Die Kirrung ist eine Abschusshilfe: kleine Futtermengen, um Wild zum Erlegen anzulocken, und sie gilt rechtlich nicht als Fütterung. Sobald deine „Kirrung" nach Menge oder Zweck zur Nahrungsversorgung wird, ist sie eine — außerhalb der Notzeit verbotene — Fütterung.

Darf ich an einer Kirrung schießen, an einer Fütterung nicht?

Genau so. An der Kirrung ist der Abschuss der Zweck; an einer Fütterung (auch an der Ablenkfütterung) ist er unzulässig. Eine wichtige Ausnahme: Während der Notzeit darf auch an der Kirrung nicht geschossen werden, weil man die Not des Wildes nicht ausnutzen soll.

Was kostet ein Verstoß?

In Bayern und Nordrhein-Westfalen droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro; in NRW kann bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung zusätzlich ein Jagdverbot von einem bis sechs Monaten verhängt werden. Verfolgt wird „konsequent, aber mit Augenmaß".

Welches Futter ist verboten?

Praktisch überall verboten sind Fleisch und tierische Fette von warmblütigen Landtieren, Fische, Küchen- und Schlachtabfälle, Back- und Süßwaren sowie Südfrüchte. Erlaubt sind heimisches Getreide inklusive Mais, Baum- und Waldfrüchte, teils Obsttrester — die genaue Positivliste steht in deinem Landesrecht.

Muss ich meine Kirrung anmelden?

Das ist Ländersache. In Hessen ist die Kirrung zur Bejagung des Schwarzwildes der Jagdbehörde ausdrücklich anzuzeigen. Andere Länder verlangen keine Anzeige, koppeln die Zulässigkeit aber an Mengen- und Flächengrenzen — prüfe dein Landesjagdgesetz.